AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen BMA-Planungsbüro

I. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. BMA-Planungsbüro kauft, verkauft, leistet und liefert ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbestimmungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
1.3. Vereinbarungen von BMA-Planungsbüro sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von BMA-Planungsbüro
schriftlich ausdrücklich anerkannt werden.

II. Vertragsschluss
Sämtliche Anbote und Anfragen von Schaufler sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN als geschlossen.

III. Lieferung und Leistung
3.1. Sämtliche von BMA-Planungsbüro bekannt gegebene Preise verstehen sich in Euro (€) und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Vertragspartner soweit gesetzlich vorgeschrieben zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. BMA-Planungsbüro wird seine vertragsgegenständliche Leistungspflicht ordnungsgemäß erfüllen. BMA-Planungsbüro wird vereinbarte Termine soweit als möglich einhalten. Aus einer Überschreitung angekündigter Termine können keinerlei
Schadenersatz- oder sonstige Rechte abgeleitet werden. Teilleistungen sind möglich.
3.3. Im Falle höherer Gewalt wie Krieg, Streik, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist BMA-Planungsbüro für die Dauer der Beeinträchtigung von seiner Verpflichtung frei, ohne dass dem Vertragspartner hieraus irgendwelche Ansprüche
zustehen.

IV. Rechnungslegung und Zahlung
4.1. Die von BMA-Planungsbüro gelegten Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto ohne Skontoabzug auf das in der Rechnung bekannt gegebene Konto zu bezahlen und enthalten keine Versand- und Verpackungskosten. Diese werden bei gesonderter
Beauftragung zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2.Bei Teilleistungen ist BMA-Planungsbüro berechtigt, nach jeder einzelnen Leistung Teilrechnung zu legen.
4.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des
Vertragspartners gegen Ansprüche von BMA-Planungsbüro ist ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.
4.4. Im Verzugsfalle ist BMA-Planungsbüro berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 10% p.a zu verrechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind.
4.5. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von BMA-Planungsbüro durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
4.6. Sofern BMA-Planungsbüro das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 13,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag
von € 15,00 zu bezahlen.
4.7. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am
Zahlungsverzug zu ersetzen.

V. Rücktritt vom Vertrag
5.1. Bei Stornierung des Auftrages aus welchen Gründen immer, ist BMA-Planungsbüro unabhängig von der Möglichkeit, auf Vertragserfüllung zu bestehen, berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von zumindest 15 % des vereinbarten Preises zu
verlangen. Darüber hinaus ist BMA-Planungsbüro berechtigt, vollständigen Ersatz für sämtliche bisher erbrachte Leistungen zu verlangen.
5.2. Bei individuell für den Auftraggeber angefertigten Plänen, Entwürfen, Kalkulationen, Energieausweise und Farbbilder oder sonstigen Unterlagen, hat der Auftraggeber bei Stornierung des Auftrages sämtliche BMA-Planungsbüro
entstandene Aufwendungen, jedenfalls aber einen Betrag in Höhe von 40% des Auftragswertes zu ersetzen.

VI. Eigentumsrecht
6.1. Sämtliche Pläne, Entwürfe, Kalkulationen, Energieausweise, Bilder und sonstige von BMA-Planungsbüro erstellte Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von
BMA-Planungsbüro.
6.2. Sollten diese Unterlagen gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, BMA-Planungsbüro innerhalb von 5 Tagen zu verständigen und BMA-Planungsbüro sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes
erforderlichen Informationen zu erteilen.

VII. Gewährleistung und Haftung
7.1. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
7.2. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich BMA-Planungsbüro vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl, durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
7.3. Für von Kunden beigestellte Bestandspläne und sonstige falsche Unterlagen bzw. Informationen, insbesondere Maßangaben, wird keine Gewähr übernommen und ist ein Ersatz für Fehler, welche aus von Kunden beigestellten Bestandsplänen
oder sonstigen falschen Unterlagen bzw. Informationen resultieren, ausgeschlossen.
7.4. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden, ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

VIII. Geistiges Eigentum
8.1. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sämtliche Urheber- und sonstigen Rechte an den von BMA-Planungsbüro hergestellten Plänen, Entwürfen, Kalkulationen, Energieausweisen und sonstigen Unterlagen ausschließlich bei BMA-Planungsbüro
verbleiben.
8.2. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes erwirbt der Auftraggeber und überträgt BMA-Planungsbüro das Recht, das vertraglich hergestellte Werk in der vereinbarten Weise zu nutzen. Jede Veröffentlichung, Weitergabe und
wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von BMA-Planungsbüro zulässig.

IX. Datenschutz/Geheimhaltung
BMA-Planungsbüro verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen über das Datengeheimnis gemäß § 15 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000) und über das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesengesetz) einzuhalten.

X. Schlussbestimmungen
10.1. Für die Auslegung sämtlicher unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossener Verträge sowie für die Lösung von Streitigkeiten aus diesen Verträgen gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendung
des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
10.2. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Bruck an der Leitha vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist sohin diesfalls jenes
Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
10.3. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von BMA-Planungsbüro.
10.4.Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
10.5.Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung
hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.